Satzung des Cottbus eSports e.V. 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Cottbus eSports“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet sein Name „Cottbus eSports e.V.“ abgekürzt „CB ESPORTS” 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus 
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
  4. Der Verein „Cottbus eSports“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 
  5. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Das Vereinswappen zeigt ein Schild mit einem Flusskrebs. Die Beschriftung Cottbus eSports wird vom Flusskrebs umschlossen. Das Vereinswappen sieht wie folgt aus:

§2 Vereinszweck 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz der neuen Jugendkultur, des E-Sports im Allgemeinen und die Förderung der Gemeinschaft von E-Sport-Interessierten in Cottbus im Besonderen. Es soll die positive Wahrnehmung des „E-Sports“ mit seinen Disziplinen gefördert und ein Überdenken des klassischen Sportbegriffs angeregt werden, um eine Förderungswürdigkeit ähnlich zu klassischen Sportarten zu etablieren. 
  2. Der elektronische Sport soll verbreitet werden und es soll über die vielfältigen Möglichkeiten aufgeklärt werden, während gleichzeitig Gefahren kritisch reflektiert werden sollen. Das gemeinsame E-Sport-­Erlebnis soll im Mittelpunkt des Vereinshandelns stehen. Dabei sollen das aktive Spielen, die Förderung der Vereinsgemeinschaft von Cottbus eSports, öffentliche Vorführungen (Public Viewing), sowie Nachwuchsförderung betrieben werden.
  3. Die Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen als öffentliche und betreute Freizeitangebote für junge Menschen.
  4. Ein Angebot von betreuten Online-Trainings und -Treffen zur Kompetenzbildung und Aufklärung junger Menschen. Kompetenzen, die hierbei gefördert werden, beinhalten motorische und geistige Fähigkeiten (Hand-Auge-Koordination, Reaktionsgeschwindigkeit und taktisches Denkvermögen) sowie soziale Kompetenzen (Teamfähigkeit, Kommunikation und Konfliktbewältigung). Zur Zweckverwirklichung arbeitet der Verein mit anderen gleichgerichteten Organisationen zusammen.
  5. Organisation von Teams für den digitalen Wettbewerb.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Der Verein will die Kommunikation zwischen erfahrenen E-Sportlern und Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang zu und der Umgang mit elektronischem Sport erleichtern werden. Der soziale Kontext steht hierbei im Vordergrund.
    2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch aktive Teilnahme an Turnieren und Ligen, öffentliche Veranstaltungen, regelmäßig stattfindende Trainings, Nutzung von Diskussionsforen, regelmäßig stattfindende Treffen, sowie Auftritte bei themenbezogenen Veranstaltungen. 
    3. Öffentlichkeitsarbeit zu einem verantwortungsvollen Umgang mit E-Sport wird durchgeführt.
    4. Die Beteiligung an Kooperation zwischen weiteren E-Sport- und Breitensportvereinen, Sportverbänden im Land Brandenburg sowie mit Leistungssportteams im E-Sport-Bereich.
    5. Die Bildung der Bevölkerung und gesellschaftlicher Vertreter über den E-Sport und seiner Belange, den Chancen und Risiken der E-Sport-Ausübung und der allgemeinen Medienkompetenz im Umgang mit E-Sport sowie Informierung der Mitglieder über Möglichkeiten der öffentlichen Beteiligung zugunsten des E-Sports.  
    6. Die Durchführung von betreuten Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen mit Zielrichtung der Aufklärung über positive und negative Aspekte der E-Sport-Ausübung, der Aufklärung der Notwendigkeit von Altersbeschränkungen und Einhaltung des Jugendschutzes sowie der Auseinandersetzung mit Verhaltens- und Fairnessregeln im Online- und Offline-Bereich des E-Sports und weitere charakterbildende Maßnahmen. 
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
  1. Abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 1 dieser Satzung erhalten Mitglieder des Vorstandes, Inhaber von Vereinsämtern oder Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung, soweit zwischen ihnen und dem Verein ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, der eine andere Tätigkeit als die für ein Vereinsamt oder als Mitglied des Vorstandes zum Gegenstand hat.

§3 Rechtsgrundlagen 

  1. Der Verein ist eine rechtskräftig eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand entsprechend § 8 der Satzung vertreten. 
  1. Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und Mitglieder aus.  
  1. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.   

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
  2. Der Verein besteht aus: 
    1. Aktiven Mitgliedern 
    2. Passive Mitgliedern 
    3. Fördernden Mitgliedern 
    4. Ehrenmitgliedern 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Passive-  sowie- Ehren- und Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. 

  1. Der Antrag einer natürlichen Person auf Erwerb der Mitgliedschaft soll den Namen, das Geburtsdatum, Anschrift und E­-Mail ­Adresse des Antragstellenden enthalten. Anträge von juristischen Personen, Personen­ oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Erwerb der Mitgliedschaft haben den Namen, die Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, die Handels‐ oder Vereinsregister-Nummer sowie das zuständige Registergericht zu enthalten. Über die Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines der gesetzlichen Vertreter. 
  1. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  1. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer dreimonatigen Frist dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen, Personen‐ oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung und Erlöschung; 
    2. grob unsportlichem Verhalten, 
    3. unehrenhaftem Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins, beispielsweise durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung oder Verstoßes gegen Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes
    4. anderem vereinsschädigendem Verhalten.
    5. durch freiwilligen Austritt; 
    6. durch Streichung von der Mitgliederliste; 
    7. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. 
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 
  1. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 
  2. Die Höhe des Monats- und Jahresbeitrags sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und deren Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. 
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Auf begründeten Antrag an den Vorstand kann ein Mitglied im Einzelfall von der Beitragspflicht befristet befreit werden. Von der Beitragspflicht befreite Mitglieder dürfen keine Vereinsämter bekleiden, solange sie davon betroffen sind.

§7 Organe des Vereins 

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand 
    2. die Mitgliederversammlung 
    3. Abteilungsleitung 

c) Abteilungsleitung  

  1. Die von den Vereinsmitgliedern aktiv gespielten E-Sport-Titel werden in Abteilungen zusammengefasst. Dabei obliegt es den Mitgliedern, sich nach einzelnen Titeln, oder Genres zu organisieren.
  2. Abteilungsleiter werden auf Vorschlag einzelner Mitglieder oder nach formloser Bewerbung auf einen offenen Posten vom Vorstand ernannt. Jedes aktive Mitglied mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern kann Leiter einer Abteilung werden.
  3. Abteilungsleiter vertreten die Interessen ihrer Abteilung gegenüber dem Vorstand. Gleichzeitig ist der Abteilungsleiter für die Kommunikation zwischen seiner Abteilung und dem Vorstand verantwortlich und hat auf Anfrage Bericht über den Stand und die Entwicklung der Abteilung zu erstatten. Abteilungsleiter stehen den Mitgliedern als vertrauensvolle Ansprechpartner zur Verfügung. Der Vorstand kann Abteilungsleiter bei Sitzungen oder Entscheidungen beratend hinzuziehen. 
  4. Abteilungsleiter sind für den Aufbau neuer und die Koordination bestehender Teams ihrer jeweiligen Abteilung verantwortlich. Weiter unterstützen Abteilungsleiter die jeweils dafür Verantwortlichen des Vereins bei der Planung, Organisation und Durchführung von Events, die inhaltlich mit dem von ihnen vertretenen Spiel zusammenhängen (z.B. Public Viewings).
  1. Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. Die Einrichtung eines Beirats und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegen dem Vorstand. 

§8 Der Vorstand 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • dem geschäftsführendem Vorstand (bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in),
    • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung bis zu sechs Beisitzern.
  1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt, den Verein zu vertreten.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. 
  1. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen und Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 

§9 Die Zuständigkeit des Vorstands 

  1. Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der geschäftsführende Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
    2. Abschluss und Kündigung von Verträgen

§10 Die Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

  1. Die Bestellung zum Gesamtvorstand ist jederzeit widerruflich, jedoch nur aus wichtigem Grund und nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 14 Abs. 6 Satz 4 dieser Satzung. 
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 
  3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. 
  4. Wiederwahl ist zulässig

§11 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einberufung berechtigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit kürzerer Frist zulässig. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Leiter der Vorstandssitzung ist zu Beginn jeder Vorstandssitzung zu wählen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

  1. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter ist jederzeit zulässig. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich oder in Textform (bspw. E­-Mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr 
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 
    3. Die Entlastung des Vorstandes, die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Abberufung 
    4. Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands 
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

§13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich, fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder tatsächliche Adresse oder E-­Mail-­Adresse gerichtet ist. 
  3. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, entscheidet die Mitgliederversammlung den Leiter. 
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sofern er nichts anderes bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Handmeldung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. 
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt die Mitgliederversammlung. 
  5. Die Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf einen konkreten Beschlussgegenstand beschlussfähig, soweit mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung anwesend ist. 
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Vier-Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abwählen. Ein Nachfolger muss in derselben Versammlung bestimmt werden. 
  7. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter, dem jeweiligen Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.  

§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. 
  2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder binnen 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend. 

§17 Kassenprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer neben dem Kassenwart für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von 6 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in § 14 Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch die/den Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Förderverein „Wir Helfen e.V.“ (Straße der Jugend 55, 03056 Cottbus), mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung seines satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden.  

§19 Haftung 

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. 

Dies Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 03.11.2019 von der Mitgliederversammlung überarbeitet und verabschiedet.